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    Achtung !  Neue BKF - Weiterbildungstermin

                 "Siehe Termine BKF"

 Neue Termine BKF -Weiterbildung für Jahr 2022

                                  Monat

                      Juli bis September                   

 

Achtung!  Wichtiger Hinweis

 

Führerschein: Neue Karte ersetzt Schlüsselzahl 95

Schlüsselzahl 95 im Führerschein läuft aus – und Berufskraftfahrerqualifikationsregister wird neu eingeführt.

Der Fahrerqualifiktionsnachweis ersetzt – seit 23. Mai 2021 – zukünftig die Schlüsselzahl 95. Konkret bedeutet die Neuerung, dass der Fahrer seinen Qualifizierungsnachweis in Form einer separaten kleinen Karte (etwa Scheckkartengröße) erhält. Diese Scheckkarte hat der Fahrer bei allen gewerblichen Fahrten mitzuführen und auf Verlangen den bei Kontrollen vorzulegen. Die bisherige Schlüsselzahl 95 – eingetragen auf der Rückseite des Scheckkartenführerscheines – behält solange ihre Gültigkeit, bis der fristbedingte Wechsel stattgefunden hat. Das heißt, sobald der jeweilige Berufskraftfahrer seine Qualifikation im 5-Jahres-Rhythmus auffrischen muss, erhält er dann die neue Legitimation in Form der gesonderten Karte.

Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht

Am 2. Dezember 2020 ist das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz in Kraft getreten. Die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung folgte am 17. Dezember 2020. Das Gesetz und die Verordnung setzen die Richtlinie  (EU) 2018/645 zur Änderung der sog. „Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie“ aus dem Jahr 2003 in nationales Recht um. 

In Deutschland ergeben sich folgende Änderungen: 

  • Die Ausnahmetatbestände, die festlegen, wann eine Fahrerin oder ein Fahrer nicht der Pflicht zur Erlangung einer Grundqualifikation und zum Absolvieren einer regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet sind, wurden sprachlich überarbeitet.
  • Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird ab Mai 2021 bundesweit ausgestellt. Er dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und löst die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein ab. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein nicht möglich war. Der Eintrag war in den Fällen nicht möglich, in denen es sich um einen ausländischen Führerschein handelte. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann der Fahrerin oder dem Fahrer direkt zugestellt werden, d.h.eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich. Auch eine Versendung in einen EU-Mitgliedstaat ist möglich.
  • Ab Mai 2021 wird das Berufskraftfahrerqualifikationsregister seinen Betrieb aufnehmen. In diesem werden die Qualifikationsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer erfasst und können bei Bedarf innerhalb der EU ausgetauscht werden. Die Ausstellung von Papierbescheinigungen entfällt sukzessive. Insofern wird die Digitalisierung in Deutschland vorangetrieben. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wird das Berufskraftfahrerqualifikationsregister führen.                  

  

Weiterbildung
 
Die für alle Fahrer der Fahrerlaubnisklasse C, CE, C1, C1E bzw. D, DE, D1, D1E verpflichtende Weiterbildung (hier gibt es keinen Besitzstandsschutz) erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte.
 
Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbständigen Ausbildungseinheiten (Blöcken) von jeweils mindestens sieben Stunden zu erteilen sind. Die Teilnahme an einzelnen Blöcken kann durch Teilbeschei-nigungen nachgewiesen werden. Die Blöcke können bei verschiedenen Ausbildungs-stätten absolviert werden.
 
Die Weiterbildung ist erstmalig fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen sowie im Abstand vonjeweils fünf Jahren zu wiederholen.
Für die Weiterbildung ist eine Teilnahme am Unterricht verpflichtend. Zur ersten Fälligkeit der Vorlage des Weiterbildungsnachweises sind Übergangsregelungen vorgesehen, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen.
 
So können Fahrerlaubnisinhaber, die aufgrund von Besitzstandsschutzregelungen keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Erwerb der Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 Personenverkehr bzw. 10.09.2009 Güterkraftverkehr), die Fünfjahresfrist um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis bis zum 10.09.2015 bzw. 2016 erbringen, sofern die Gültigkeit ihrer aktuellen Fahrerlaubnis in diesem Zeitraum endet (betrifft Führerscheine, die zwischen 10.09.2013 und 09.09.2015 [Bus] bzw. zwischen 10.09.2014 und 09.09.2016 [LKW] zur Verlängerung anstehen).
 
 

 

 

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